Presseschau 6 – über das Thema „Du sollst nicht Töten“

    

Das Leben ist eine Leihgabe von unantastbarem Wert

Aktive Sterbehilfe und Suizid aus der Sicht der jüdischen Medizinethik

(NZZ, 15. September 2001) Von Yves Nordmann, Arzt und Medizinethiker, Zürich*

Die Debatte um die Sterbehilfe hat in jüngster Zeit neue, nicht ungefährliche Anstösse bekommen. In Holland sind durch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe die letzten moralischen Schranken in diesem Zusammenhang bereits gefallen. Und der Schweiz droht nach der parlamentarischen Initiative von Nationalrat und Krebsspezialist Franco Cavalli eine ähnliche Entwicklung. Der folgende Beitrag möchte einige Gedanken in die Diskussion einbringen aus Sicht der jüdischen Medizinethik, für die die aktive Sterbehilfe keinesfalls eine Option darstellt, leidenden Patienten zu helfen.

Absoluter Wert menschlichen Lebens       ist einer der Untertitel, andere lauten:

Gibt es ein Recht, über den eigenen Körper zu verfügen? 

Besorgter Blick nach Holland?                 Und es kommt zur Sprache:

-          Höhere und niedere Klasse....

-          Berechtigter Anspruch auf Leben... andere nicht

Lesen Sie den ganzen Artikel unter „Du sollst nicht töten“.

 

 

Meine Session Vorsicht bei der Sterbehilfe!

(Basler-Zeitung vom 29. September 2001) Von NR Henri Dunant (Dr med / SVP)  Basel

Die absichtliche Tötung eines Menschen darf niemals Aufgabe des Arztes werden...

..Es besteht jedoch ein grosser Unterschied zwischen Verzeihung einer grundsätzlich verbotenen Handlung, die aus tiefem Mitleid erfolgt, und der ausdrücklichen Legalisierung einer solchen Handlung. Die Fristenlösung am Anfang und die aktive Sterbehilfe am Ende der Lebenslinie passen ins gleiche Bild...

... Was für Indikationen, Gründe, und Weltanschauungen könnten dazu führen, dass auch mitten in der Lebenslinie Leben willkürlich ausgelöscht wird?..

... Die Selbstbestimmung des Patienten ist hoch zu halten, hat aber ihre Grenzen dann, wenn Selbstbestimmung zu Fremdbestimmung wird. Der Patient darf nicht erwarten, dass andere ihn umbringen. Bei der direkten aktiven Sterbehilfe wird der Arzt zum Täter. Die Medizin hat eine andere Aufgabe: Die palliative Pflege fördern.

Lesen Sie den ganzen Artikel unter „Du sollst nicht töten“.

 

 

„Es kann nicht die Aufgabe von Medizinern sein, ...“

(Schweiz. Aerztezeitung, 18. August 2001)

Sterbehilfe in Österreich: Ärztekammer strikt gegen ärztliche Unterstützung

Für verantwortungsbewusste Ärztinnen und Ärzte könne und dürfe die Sterbehilfe keine Option sein. Mit der willkürlich vom Zaun ge­brochenen neuerlichen Diskussion um Ein­führung der Sterbehilfe in Österreich werde damit einem Dammbruch Tür und Tor geöff­net, betonte der Referent für Ethik und Hos­piz der Ärztekammer für Wien, Dr. Bernhard Breindl. Statt aktiver oder passiver Sterbe­hilfe sei vielmehr eine verstärkte Aus- und Weiterbildung in Schmerztherapie sowie der Ausbau palliativmedizinischer Einrichtungen zu fordern.

Eine klare Absage erteilt Breindl der Forde­rung der Wissenschaftssprecherin der Wiener Grünen, mag. Claudia Sommer-Smolik, die kürzlich eine «ärztliche Unterstützung» bei der passiven Sterbehilfe verlangte. Breindl:

«Es kann nicht Aufgabe von Medizinern sein, ihren Patienten auf Wunsch tödliche Medika­mente zur Verfügung zu stellen.» Sehr wohl sei es aber Aufgabe der Medizin, schwerst Kranken und Sterbenden palliativmedizi­nisch wirksam beizustehen. Dazu fehlten al­lerdings in vielen Gebieten Österreichs die entsprechenden Voraussetzungen. Breindl: «Wir müssen in Zukunft in deutlich verstärktem Ausmass die Palliativmedizin in Österreich forcieren.» Es gäbe viel zu wenige entsprechende Einrichtungen, und auch im universitären Bereich müssten verstärkt Inhalte in das Medizinstudium eingebunden werden. Insofern begrüsse er die Diskussion um die Betreuung schwerstkranker Patienten in Österreich, «die Diskussion muss aber immer in Richtung bessere Betreuung gehen und darf niemals auch nur ansatzweise mit aktiver oder passiver Sterbehilfe gekoppelt werden», sagte Breindl.

(Quelle: Ärztekammer für Wien)                    Schweiz. Aerztezeitung (Bern),   18. 08. 2001

 

 

Frühestens ab 2004 wird gefragt, ob man spenden will...!

Wann dürfen Arzte Organe entnehmen?     

(NZZ, 18. August 2001)   

Noch gilt die Widerspruchslösung                                     

ni. Mit einer Medienmitteilung ist die Gesund­heitsdirektion einer Informationspflicht nach­gekommen, die ihr das Bundesgericht vorschreibt:

Die Zürcher Bevölkerung muss wiederholt darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei Organent­nahmen die sogenannte Widerspruchslösung gilt. Das bedeutet, dass Ärzte bei einer hirntoten Per­son die Organe entnehmen dürfen - es sei denn, der Tote hat sich zu Lebzeiten gegen eine Organ­entnahme ausgesprochen oder seine Angehörigen verbieten diese. Für eine Organentnahme braucht es also keine ausdrückliche Zustimmung, sondern es genügt, wenn keine Einsprache vorliegt. So steht es in der kantonalen Patientenrechtverord­nung. Diese Lesart soll geändert werden. Das neue Patientenrechtsgesetz, dessen Vernehmlassung abgeschlossen ist, übernimmt die Bestim­mung aus dem geplanten gesamtschweizerischen Transplantationsgesetz, das frühestens ab 2004 in Kraft tritt. Statt der Widerspruchslösung soll künftig bei der Organentnahmen die sogenannte «erweiterte Zustimmungslösung» gelten. Danach müssen Ärzte die Angehörigen eines Verstorbe­nen fragen, ob sie dessen Organe für eine Trans­plantation entnehmen dürfen. 

 

 

Jenseits von Exit: Ein Gespräch über Palliativptlege im Heim

Die Frage, wie mit dem Sterben zu leben sei

Sterben im Heim: Ist das so Furcht erregend und einsam wie man glaubt, wenn man jung und gesund ist? So viel ist sicher: Sterben im Alters- und Pflegeheim  gehört  zum Leben, ist Alltag. Pflegende wer­den zu Experten der Sterbe­begleitung, weil wir diese Auf­gabe an sie delegieren. Ein Gespräch  über das Heim, je­nen Ort, wo das Sterben Zeit und Raum hat.

Jenseits von Exit: Ein Gespräch über Palliativptlege im Heim

Diesen Beitrag finden Sie unter http://www.schweiz-lebenshilfe.ch/presse.htm „Presse für Sie gelesen.“ Unter vorstehenden Titel: Jenseits von Exit; ein Gespräch...

 

 

Helfen beim Sterben oder «aus Mitleid» töِten?

Sterben im Heim gehöِrt im Bereich der Betag­tenbetreuung zum Alltag: ein behütetes Sterben, ein beschütztes Abschiednehmen. Was jedoch im Luzemer Pflegezentrum Eichhof geschehen ist (NZZ 5.7.01), ist unfassbar und darf nie akzeptiert werden. Hier beanspruchte ein einzelner Mensch für sich das Recht, über Leben und Sterben anderer zu entscheiden. Dabei handelt es sich in keiner Form um Sterbehilfe. Das Geschehen in Luzem ist eine kriminelle Tat, auch wenn der ausführende Pfleger für sein Tun das Motiv des Mit­leidens beansprucht. Ein solches Verhalten ist zu verurteilen. Pflegende - wie auch Angehöِrige -müssen in der Lage sein, oft fast Unerträgliches im Leben der ihnen Anvertrauten bis zum natür­lichen Tod zu ertragen und sie durch alle Krisen zu begleiten.

Der Heimverband Schweiz stellt sich im Zu­sammenhang mit dieser Tat die Frage, wie in den Heimen präventiv das Thema «Mitleid mit schwer Kranken oder Deroenten» verstärkt aufge­griffen und bearbeitet werden kann. Welche Massnahmen sind mِglich? Welche Gefässe ste­hen den in den Heimen Arbeitenden zur Ver­fügung, damit sie ihre Sorgen und Nِte bei der täglichen Arbeit formulieren und deponieren kِn­nen, bevor die kِörperliche und mentale Belastung zum Problem wird? Hier ist insbesondere die Aussage des Luzemer Sozialdirektors, Ruedi Meier, zu unterstützen, dass die Stadt die Weiter­bildung und Supervision für alle Mitarbeitenden in den Heimen verstärken und föِrdern will. Es ist wichtig, dass Mitarbeitende wissen, wo und bei wem sie vor allem bei psychischem Stress Hilfe anfordern köِnnen. Sicher dienen hier Gesprächs­zirkel und Supervision sowie die Vertrauens­bildung in den Teams zur Unterstützung bei Pro­blemen» Wut und Überforderung die eigenen Gefühle angstfrei kommunizieren zu kِönnen. Nie darf eine solche Tat mit zeitlicher Überlastung be­gründet werden. Der Heimverband Schweiz ist gemeinsam mit den Berufsverbänden der Pflegen­den SBK und SBGRL gefordert, adäquate Wei­terbildung anzubieten. Er hat mit seiner Bro­schüre «Grundlagen für verantwortliches Han­deln in Alters- und Pflegeheimen» einen Akzent gesetzt.

Hansueli Mösle (Zürich)

Zentralsekretär Heimverband Schweiz

 

Diejenigen Menschen, die durch das Alter oder durch ihre Krankheit ihrer geistigen und köِrper­lichen Kräfte beraubt werden, haben noch mehr als alle anderen das Recht auf Schutz durch die Institutionen und durch die professionellen Hel­fer, denen sie sich anvertraut haben. Die Familien und die Pflegeteams sind dauernd mit Fragen nach Lebenssinn und -Qualität, nach mِglichen und wünschenswerten Formen der Pflege und Be­gleitung, aber auch mit einer Verzweiflung, die unser Vorstellungsvermögen übersteigt, konfron­tiert.

Die Nachricht über die  Tötung von Alters­patienten in Luzem hat uns erschüttert; ebenso die Tatsache, dass ein Pfleger ausserhalb jeglicher professioneller deontologischer Regel und Norm, die die Würde des Menschen und die Einzigartigkeit des Leben ins Zentrum allen pflegerischen Handelns setzt, handelt. Die  Situation und die Begleitumstände sind uns noch nicht bekannt, aber die Tatsachen bleiben inakzeptabel. In einer Gesellschaft, die sich zum Prinzip des Schutzes der Schwächsten ihrer Mitglieder bekennt, sind weder Euthanasie noch Sterbehilfe eine adäquate Antwort auf Ängste und Ratlosigkeit, die eine zunehmende Zahl von Menschen erlebt, die mit psychogeriatrischen Erkrankungen bei sich selbst, bei  Angehöِrigen oder bei ihren Patientinnen und Patienten konfrontiert ist. Und doch hat der Grossteil der Medien die Tragöِdie von Luzern mit der Wiederaufnahme der parlamenta­rischen Debatte über die Straffreiheit bei Eutha­nasie in Verbindung gebracht.

Tausende von Pflegetagen für alte Menschen werden Jahr für Jahr in der Schweiz erbracht, zu Hause oder in den Institutionen. Dies verlangt von Pflegenden und von Familien ein sich Einlas­sen auf die Situation« Wissen, Verfügbarkeit, Kreativität, Geduld und Unbeirrbarkeit - mit Mit­teln, die allzu oft ungenügend sind. Deshalb emp­fiehlt die zu Beginn des Jahres gemeinsam publizierte Erklärung der Schweizerischen Ärztegesellschaft (FMG) und des Schweizer Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) zum Thema «Pflege in der Endphase des Lebens», gröِsste Anstrengungen zu unternehmen und entsprechende Mittel einzusetzen damit Wissen und Kompetenz in Palliativpflege sowohl bei der Pflege zu Hause (Spitex) wie auch in jenen Pflegeinstitutionen, die alte Menschen in der letz­ten Lebensphase aufnehmen, umgesetzt wird.

Die breite gesellschaftliche und politische Dis­kussion wird dazu beitragen, ein Ausblenden der Lebensbedingungen von alten demenzkranken Menschen aus unserer bewussten Realität zu ver­meiden und sie wird die Banalisierung von Leben und Tod der betroffenen Menschen verhindern.

Claudine Braissant

Präsidentin der Ethikkommission des

Schweizer Berufsverbandes der

Krankenschwestern und Krankenpfleger

 

Bern: SP-Fraktionschcf Franco Cavalli fordert mit einer parlamentarischen Initiative eine Eutha­nasie-Regelung nach niederländischem Modell (NZZ 6.7.01): Bei einer «Mitleidtِötung» (welch ein Euphemismus!) in auswegloser Lage soll gemäss Opportunitätsprinzip von einer Strafverfol­gung abgesehen werden. Luzem: Ein 32-jähriger diplomierter Krankenpfleger töِtet in einem Pfle­geheim neun demenzkranke Menschen; aus Mit­leid und Mitgefühl, so sein Motiv. Sicher besteht zwischen beidem kein Zusammenhang, aber beide sprechen vom «Mitleid»!

Vor jedem ethisch-moralischen Dammbruch werden die Worte unmerklich mutiert. So auch vor diesem. Dem Gefühl des Mitleids folgt bis anhin der Impuls zum «Helfen beim Sterben»; dies zeigt sich im Bemühen, durch menschliche Anteil­nahme und schmerzlindernde medizinische Massnahmen bis zuletzt ein Maximum an Lebensquali­tät zu erhalten und vor allem in emotionaler Ge­borgenheit ein würdiges Sterben zu ermöglichen.

Der jetzt gestreute Mitleidsbegriff beinhaltet dagegen den Impuls der «Hilfe zum Sterben», im Sinne von Tötung aus Mitleid. Mitleid wird zu einer moralischen Kategorie erhoben, die in ihrer hِöchsten Ausprägung eine Töِtungshandlung mit einschliesst Der Pflegende entledigt sich damit einer moralischen Schuld. Im Gegenteil, die Handlung wird in dieser Logik zum höِchsten Akt der Menschlichkeit. Man stelle sich die Angst der betagten Menschen vor, wenn sie mit diesem «Mitleid» behandelt werden.

Johannes Schmid (Zürich)

In der Schweiz steht zurzeit eine Debatte an zur allfälligen Strafbefreiung der «aktiven Sterbe­hilfe auf Verlangen», also unter der strikten Be­dingung eines durch den Schwerstkranken ein­deutig und mehrfach geäusserten Wunsches um Töِtung (NZZ 12. 7.01). Diese Art von Sterbehilfe wird in den Niederlanden als «Euthanasie» be­zeichnet, und man praktiziert sie dort - als einzi­ges Land der Erde - legal. Dabei rechnen die Holländer jede Verabreichung einer tِödlichen Substanz durch Arzt und Patient zusammen zur «Euthanasie». Dies gilt insbesondere für die nicht seltenen Fälle, in denen ein unheilbar Schwerst­kranker nicht mehr schlucken kann, weshalb die tِödliche Substanz über eine Sonde oder Infusion verabreicht werden muss.

In der öِffentlichen Diskussion hierzulande bis­her zu wenig beachtet worden ist die Tatsache, dass eine vergleichbare Sterbehilfepraxis auch in der Schweiz toleriert wird, nämlich dann, wenn der letzte Akt der zum Tode führenden Handlung (z. B. das öffnen des Infusionshahns) durch den Sterbewilligen selber vorgenommen wird. Die Handlung wird in diesem Falle als Suizidbeihilfe eingestuft. Für welche Gruppe von Schwerstkran­ken in der Schweiz noch zusätzlich die aktive Sterbehilfe auf Verlangen straffrei gemacht werden soll, bleibt unklar. Die gegenwätige Schweizer Regelung hat den entscheidenden Vorteil einer gewissen Sicherung gegen die immer wieder geäusserten Befürchtungen von Fällen «aktiver Sterbehilfe» aus angeblichem Mitleid ohne jeden Sterbewunsch der Getöِteten.

Georg Bosshard Winterthur)

 

Zur Diskussion über die direkte aktive Sterbehilfe

Die Entscheidung über Leben und Tod darf nicht dem Menschen überlassen werden

von Nationalrat Dr. J. Alexander Baumann, Kreuzungen (TG)

 

Die tragischen Ereignisse in einem Luzerner Altersheim haben die Sterbehilfe zum aktuellen Thema gemacht. Dazu kommt, dass die Rechtskommission des Nationalrates in der gleichen Woche eine parlamentarische Initiative des SP-Fraktionschefs behandelt hat, in welcher die Straffreiheit der direkten aktiven Sterbehilfe gefordert wird.

 

Lesen Sie den ganzen Beitrag von Nationalrat Dr. J. Alexander Baumann, unter „Du sollst nicht töten“

 

 

Zutrittsverbot für Exit

Regierung beantwortet Interpellation

Sterbehilfeorganisationen wie Exit ist der Zutritt zu Einrichtungen der Spital Thurgau AG verboten, schreibt die Thurgauer Regierung in ihrer Antwort auf eine entsprechende Interpellation. Für eine zusätzliche Fِrderung der Palliativ­medizin sieht der Regierungsrat keinen Bedarf.

Von Hermann Diethelm

«Aktive Sterbehilfe und Hilfe zum Suizid sind verboten. Personen, die eine aktive Sterbehilfe oder eine Hilfe zu Suizid durchführen wollen, sind wegzuweisen», heisst es in einer Weisung der Spital Thurgau AG. Damit bezieht der Thurgau­er Regierungsrat Stellung zu einer Inter­pellation von Marlies Näf-Hofmann. Der Thurgauer Regierungsrat begrüsse diese Regelung, welche die bisherige Haltung der Spitäler zur Suizid-Beihilfe unter­streiche und dem de-facto-Zutrittsverbot für Sterbehilfeorganisationen einen ver­bindlichen Rahmen verleihe.

 

Rechtliche Schritte angedroht

«Sollten trotz dieser Weisung aktive Sterbehilfe oder Hilfe zum Suizid ge­schehen, ist dies der Klinikleitung zu melden, die ihrerseits den Kontakt zum regionalen Statthalteramt aufzunehmen hat», heisst es weiter in der Weisung der Spital Thurgau AG. Patientenverfügun­gen, die bei schwersten Erkrankungen le-bensverlängemde Massnahmen untersa­gen, sind gemäss dieser Weisung von den ؤrzten zu respektieren. Passive Sterbe­hilfe und Palliativmedizin seien feste Be­standteile der medizinischen Tätigkeit und sollen ein menschenwürdiges Ster­ben ermِglichen. Wenn Patienten auf Beihilfe zum Suizid beharren, sei es ih­nen überlassen, das Spital zu verlassen,

«Der Regierungsrat ist meinem Anlie­gen gefolgt», zeigt sich Interpellantin Marlies Näf-Hofmann befriedigt über die Antwort der Regierung. Im Klartext sei dies ein totales Zutrittsverbot von Sterbe­hilfeorganisationen zu den Spitälern der Spital Thurgau AG sowie zur Klinik St. Katharinental. Der Thurgau hebe sich damit von Zürich ab, wo das Verbot nur noch für die Spitäler, nicht mehr aber für die städtischen Altersheime gilt.

Nicht zufrieden ist Marlies Näf-Hof­mann mit der Antwort auf ihre Frage be­züglich der Fِrderung der Palliativmedi­zin im Thurgau. «Palliativmedizin wird im Thurgau stiefmütterlich behandelt» ist die Arbonerin überzeugt und verweist darauf, dass es im Kanton keine Betten gibt. Die letzte Zeit von Todkranken menschenwürdig zu gestalten sieht die Kantonsrätin als Aufgabe der Gesell­schaft. Damit kِönne auch ein allfälliger Todeswunsch aufgehoben werden, so dass aktive Sterbehilfe gar nicht mehr nöِtig wäre.

 

 

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