Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts gilt die Widerspruchslösung. 

Gelesen im: Landbote, Winterthur - Auflage 44’000 Ex. 15.11.97 

Organentnahme: Deutliches Nein ist nötig!  

Wer nicht will, dass ihm beziehungsweise seinen Angehörigen nach dem Tod Organe oder Gewebe entnommen werden, muss dies ausdrücklich sagen. Zweifel ob für Entnahmen Zustimmungs- oder Widerspruchslösung gilt, hat das Bundesgericht mit einem kürzlichen Entscheid ausgeräumt: Es gilt die Widerspruchslösung. 

(sda) Wie die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am Freitag mitteilte, stellte das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass die Widerspruchslösung nur zulässig sein, wenn die Kantonsbevölkerung immer wieder darauf aufmerksam gemacht werde. Neu werde deshalb regelmässig in den Medien darauf aufmerksam gemacht und in den Spitälern werde Informationsmaterial aufgelegt; beim bevorstehenden Tod eines Patienten / einer Patientin können die behandelnden Ärzte die Betroffenen beziehungsweise die Angehörigen persönlich informieren, wenn sie dies als angezeigt erachten.

Ausweis sinnvoll 

Ein Unfall - der Schwerverletzte wird mit Blaulicht ins Spital gebracht - trotz allen ärztlichen Bemühungen stirbt er. Mehrere seiner Organe würden sich für eine Transplantation eignen, die anderen Menschen das Leben retten könnten. Trägt der Verstorbene einen Organspenderausweis auf sich, ist die Sache einfach: Die nötigen Organe oder Gewebe dürfen ohne weiteres entnommen werden. Eine Widerspruchskarte verbietet sie von vorneherein. Trägt er keinen derartigen Ausweis auf sich, und war er vor dem Tod nicht mehr imstande, etwas zu sagen, muss nun rasch gehandelt werden. Gemäss Patientenrechtsverordnung des Kantons Zürich dürfen Organe oder Gewebe nur entnommen werden, wenn die Angehörigen über den Todesfall informiert sind und sich nicht gegen das Vorhaben ausgesprochen haben. Sind sie nicht erreichbar, so muss die Entnahme unterbleiben. Dasselbe gilt für Obduktionen, ausser sie werden von den Behörden angeordnet. Dies ist möglich zur Aufdeckung einer Straftat oder bei Verdacht auf eine gemeingefährliche Krankheit oder ärztliche Kunstfehler.

Anders sieht die Sache bei organ- oder Gewebe-Entnahmen zu Forschungszwecken aus: Hiefür enthält das Zürcher Gesundheitsgesetz keine Bestimmungen und deshalb gilt die Zustimmungslösung: Die Betroffenen oder deren Angehörige müssen gefragt werden und ihre Zustimmung geben, ansonsten keine Proben entnommen werden dürfen, wie die Kantonale Informationsstelle festhält.

 

<< >>